Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Ampeln): Störung melden
Leistungsbeschreibung
Störungen bei Ampelanlagen oder Beschädigungen an Verkehrszeichen (beispielsweise beschädigte oder nicht mehr vorhandene Verkehrsschilder oder Straßennamensschilder) können Sie unter Angabe der Störung beziehungsweise des beschädigten Verkehrszeichen mit genauer Standortangabe (Straße, Hausnummer) melden.
Spezielle Hinweise für Landkreis Segeberg
Aufgaben und Ansprechpartner*innen
Leitungstätigkeiten
- Organisatorische, personelle und fachliche Leitung des Fachdienstes,
- Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht,
- Ansprechpartner für Brückenbaumaßnahmen / Baubevollmächtigung,
- Budgetplanung und Controlling / Entwicklung von Ziele und Leitlinien.
Neubau und Unterhaltungsmaßnahmen - Kreisstraßen und Radwege
- Erstellung und Abwickelung von Ingenieurverträgen,
- Planung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Bauüberwachung,
- Einwerbung und Abrechnung von Fördermitteln,
- Steuerung der Verwaltungsgemeinschaft mit dem WZV,
- Abgabe von Stellungnahmen zu F- und B-Plänen, Bauanträgen,
- Genehmigung von Schwertransportanträgen (Vemags),
- Mitwirkung bei der Entwicklung von Zielen und Leitlinien und bei der Haushaltsaufstellung.
Neubau und Unterhaltungsmaßnahmen - Brücken
- Erstellung und Abwicklung von Ingenieurverträgen,
- Planung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Bauüberwachung,
- Einwerbung und Abrechnung von Fördermitteln,
- Genehmigung von Schwertransportanträgen (Vemags),
- Mitwirkung bei der Entwicklung von Zielen und Leitlinien und bei der Haushaltsaufstellung.
Verwaltungstätigkeiten
- Abgabe von Stellungnahmen zu F- und B-Plänen, Bauanträgen,
- Genehmigungen nach StrWG (Sondernutzunganträge),
- Erstellung von Nutzungs- und Baulastverträge,
- Controlling, Vorkontierung von Eingangs- und Ausgangsrechnung,
- Haushaltsaufstellung und Überwachung / Kostenkontrolle,
- Vorbereitung und Überwachung von Förderanträgen.
Teaser
Defekte Ampelanlagen oder beschädigte Verkehrszeichen können unter Angabe des Standortes der betreffenden Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung gemeldet werden.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung in deren/dessen Bezirk sich die defekte Ampelanlage oder das beschädigte Verkehrszeichen befindet.
- § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- § 12 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).
Rechtsgrundlage
- § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- § 12 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).